OLG Dresden, Az.: 1 U 242/18, Urteil vom 15.08.2018
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.01.2018, Az.: 08 O 3143/18, wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des angefochtenen Urteils zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1. zu 88 % und die Klägerin zu 2. zu 12 %.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen begehren gemäß §§ 110, 111 SGB VII von den Beklagten den Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie anlässlich eines tödlichen Arbeitsunfalles eines versicherten Dachdeckers vom 17.11.2012 erbracht haben.
Auf die im landgerichtlichen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge im Tatbestand wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Unfall durch einen objektiv groben Pflichtverstoß der Beklagten entstanden sei, wofür vieles spreche, jedenfalls sei es aber nicht davon überzeugt, dass den Beklagten auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden könne. Das erforderliche hohe Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit habe das Verhalten des Beklagten 1. vorliegend nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen das ihnen am 06.02.2018 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen mit am 21.02.2018 eingegangenen Schriftsatz vom 19.02.2018 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21.03.2018, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, wie folgt begründet:
Die Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten zu 1. nach § 110 Abs. 1 SGB VII und der Beklagten zu 2. nach § 111 SGB VII seien gegeben. Zu Unrecht habe das Landgericht eine subjektiv grobe Fahrlässigkeit verneint. Soweit es darauf abstelle, dass ein Anseilschutz (PSA) vorhanden gewesen sei und es nicht gänzlich an Sicherheitsmaßnahmen gefehlt habe, könne dies nicht genügen. Das Landgericht habe verkannt, dass an der Unfallstelle eine Sicherung durch Anseilschutz nicht möglich gewesen […]