LG Bremen
Az.: 7 S 277/11
Urteil vom 24.05.2012
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Der Geschädigte kann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch eine Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 7 S 277/11). Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht bereits dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 5. August 2011 – Geschäfts-Nr. 2 C 426/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.642,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75%. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 10. Januar 2010 in Bremen, H.-Straße, ereignet hat.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Danach ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig[…]