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Vertragsstrafeklausel bei Leitungsunwilligkeit – Wirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 7 Sa 385/09
Urteil vom 15.07.2009

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2009 – 7 Ca 7618/08 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.700,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine mit der Klägerin vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.

Die Beklagte hatte sich bei der Klägerin als Diplom-Finanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung beworben. Am 20.10.2008 fand ein Bewerbungsgespräch zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin statt.

Mit Schreiben vom 21.10.2008 übersandte die Klägerin der Beklagten neben weiteren Vertragsunterlagen einen auf den 21.10.2008 datierten und von ihr – der Klägerin – bereits unterzeichneten, auf sechs Monate zur Probe befristeten Arbeitsvertrag, verbunden mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung. Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.01.2009 beginnen. Für die Zeit der Probefrist war eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart.

Nach § 1 des Arbeitsvertrages war die ordentliche Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

§ 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

„Tritt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis nicht an, so verspricht er hiermit ungeachtet eines Schadensnachweises im Einzelfall der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Monats-Bruttolohn. Umgekehrt verpflichtet sich die Gesellschaft, sollte sie gleicherweise vertragsbrüchig werden, zu einer Vertragsstrafe in gleicher Höhe. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.“

Für die Dauer der Probezeit war ein Monatsbruttolohn in Höhe von 2.700,00 EUR vereinbart.

In dem Begleitschreiben wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die Vertragsunterlagen unterschrieben bis spätestens zum 31.10.2008 zurück zu senden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt halte sie, die Klägerin – sich an ihre Unterschrift unter dem Arbeitsvertragsangebot gebunden.

Am 27.10.2008 telefonierte die Beklagte mit dem Geschäftsführer der Beklagten, weil das Arbeitsvertragsangebot im Hinblick auf Vergütung und Überstundenregelung von dem Inhalt des Vor[…]


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