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WEG-Beschluss – Anforderungen an ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt

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Tierhaltungsverbot und Erlaubnisvorbehalt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft
In einem Urteil des Amtsgerichts Gießen (Az.: 50 C 3/21) wurde ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der ein generelles Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsah, für ungültig erklärt. Die Klägerin war Mitglied der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft und stritt sich mit den anderen Mitgliedern über die Zulässigkeit einer solchen Regelung in der Hausordnung.

Direkt zum Urteil Az: 50 C 3/21 springen.

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Regelung zur Hundehaltung in der Hausordnung
Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft handelte es sich um eine Gemeinschaft aus drei Mitgliedern. Am 12. Januar 2021 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, bei der unter anderem eine Änderung der Hausordnung beschlossen wurde. Die Neuregelung sah vor, dass das Halten von Hunden grundsätzlich verboten ist, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasst einen Beschluss, der die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet. Die Bestimmung wurde mit zwei Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme angenommen. Die Klägerin war mit dieser Regelung nicht einverstanden und beantragte, den Beschluss für ungültig zu erklären.
Amtsgericht Gießen erklärt den Beschluss für ungültig
Das Amtsgericht Gießen gab der Klage statt und erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Regelung einerseits unbestimmt sei und andererseits dem Grundsatz der Selbstbestimmung der Wohnungseigentümer widerspreche. Eine Regelung, die besagt, dass das Halten von Hunden nur mit Zustimmung der Mehrheit gestattet ist, würde die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer unverhältnismäßig einschränken.
Unbestimmtheit und Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht
Die Regelung war laut Gericht unbestimmt, weil sie keine klaren Kriterien für die Entscheidung vorsah, unter welchen Bedingungen das Halten von Hunden ausnahmsweise erlaubt sein sollte. Außerdem verstieß sie gegen das Selbstbestimmungsrecht der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer hat grundsätzlich das Recht, über die Nutzung seines Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu entscheiden. Ein generelles Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt würde dieses Recht unzulässig einschränken.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit
Das Gericht legte die Kosten des Rechtsstreits der beklagten Wohnun[…]


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