LG Stuttgart
Az.: 13 S 26/13
Urteil vom 24.04.2013
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28.12.2012 (AZ: 11 C 2706/12) teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den durch die Mieter M. verursachten Wasserverbrauch gesondert zu ermitteln und im Wege des Vorwegabzugs bei der Umlage der Kosten für Wasser und Abwasser für das Haus W. zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz tragen die Kläger 18% und die Beklagte 82%.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der 2. Instanz tragen die Kläger 25% und die Beklagte 75%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren mit der Klage den Einbau von Wasseruhren für das Kaltwasser und die Abänderung des Umrechnungsmaßstabes bei den Mietnebenkosten. Die Beklagte hat im 1. Rechtszug eine Widerklage erhoben, welche vom Amtsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Amtsgericht hat auch die Klage abgewiesen. Gegen diese Klagabweisung wenden sich die Kläger mit der Berufung.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Kläger hat im Hinblick auf den Hilfsantrag in der Sache Erfolg. Der weitergehenden Berufung bleibt dagegen der Erfolg versagt.
1. Die Parteien haben in dem Mietvertrag keinen Umrechnungsmaßstab für die Kaltwasserkosten vereinbart. Nach dem Vertrag kann der Vermieter nach billigem Ermessen diese Kosten unter den Mietern des Hauses umlegen. Diese Regelung stellt keine Vereinbarung i. S. d. § 556 a BGB dar. Damit gilt die gesetzliche Regelung des § 556 a BGB, wonach die Kaltwasserkosten nach der W[…]