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Verkehrssicherungspflicht für dorfnahen Teich – Zurechenbarkeit des Unterlassens

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Bürgermeister freigesprochen: Kein Nachweis für sicherheitsrelevante Unterlassungen
Das Urteil des OLG Frankfurt vom 27.11.2023 (Az.: 3 ORs 23/23) hebt die Verurteilung des ehemaligen Bürgermeisters wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen durch das Landgericht Marburg auf und spricht ihn frei. Das Gericht sah keinen hinreichend sicheren Nachweis dafür, dass die vom Angeklagten unterlassenen Sicherungsmaßnahmen am Teich den Tod der drei Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 23/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Freispruch des Angeklagten aufgrund von Revision.
Mangelnde Beweise für die Wirksamkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen.
Verantwortung für Sicherung des Teichgeländes nicht eindeutig dem Angeklagten zurechenbar.
Diskussion über angemessene Sicherungsmaßnahmen und deren Effektivität.
Abgrenzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko.
Rolle der Aufsichtspflicht der Eltern bei der Bewertung der Verkehrssicherungspflicht.
Einschränkungen der Verkehrssicherungspflicht durch naturnahe Gefahren.
Berücksichtigung von Natur- und Freizeitwert des Teichgeländes in der juristischen Bewertung.

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Gefahrenquelle Teich: Haftungsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen
(Symbolfoto: Andreas Marcel /Shutterstock.com)

Teiche sind beliebte Naherholungsgebiete und tragen zur Lebensqualität von Dorfbewohnern bei. Allerdings bergen sie auch Gefahren, insbesondere für Kinder. Um Unfälle zu vermeiden, sind Eigentümer und Gemeinden verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Doch wer haftet, wenn es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem tödlichen Unglück kommt? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt beleuchtet die komplexe Rechtslage und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht.


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