KG Berlin – Az.: 6 W 105/14 – Beschluss vom 12.08.2014
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist nur als solche aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig, denn die Beklagte hat selbst kein schutzwürdiges Interesse an der Heraufsetzung des Streitwertes. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist auch fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Streitwert einer Feststellungsklage über den Fortbestand der Unfallversicherung in Kombination mit einer Leistungsklage überzeugend auf 80% der 3,5 – fachen jährlichen Versicherungsprämie festgesetzt.
1) Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass die Unfallversicherung der Berufsunfähigkeitsversicherung ähnlich ist. Beide Versicherungen setzen einen Personenschaden voraus; bei beiden Versicherungen wird kein Ausgleich für Vermögensschäden gewährt, vielmehr eine Summe als Versicherungsleistung zugesagt.
A) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt der Bundesgerichtshof für den Fall eines Antrages auf Fortbestehen der Versicherung neben einem konkreten Leistungsantrag den Streitwert auf 20% der Summe der 3,5-fachen Jahresbeträge der Summe aus den monatlich begehrten Rentenleistungen sowie der monatlichen Prämie fest (vgl. BGH, Beschluss v 6. Oktober 2011 – IV ZR 183/10 – zitiert nach juris: Rdnr. 2). Mit dieser Entscheidung gab er auch seine bisherige Rechtsprechung zum Streitwert auf (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 – IV ZR 150/04). Wird dagegen bereits die volle Leistung beansprucht, kommt einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Rücktritt und Anfechtung des Vertrages durch den Versicherer allenfalls noch ein geringer Streitwert zu (vgl. Beschluss vom 21. 11. 2007 – IV ZR 282/06).
In der genannten Entscheidung vom 1. Dezember 2004 hatte der Bundesgerichtshof noch den Wert für den Streit über den Fortbestand der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung differenziert festgesetzt auf 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der Summe aus monatlicher Leistung sowie monatlicher Prämie bei ungeklärter Berufsunfähigkeit und 80% des genannten Betrages, wenn die Berufsunfähigkeit bereits geklärt ist (BGH VersR 2005, 959 f. = NJW-RR 2005, 259 f. – zitiert nach juris: Rdnr. 7; Beschl vom 22. Februar 2006 – IV ZR 52/05 – zitiert nach juris). Diese Entsch[…]