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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streit um ausstehende Miete

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AG Waiblingen, Az.: 7 C 106/16, Urteil vom 10.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ausstehende Miete.

Der Kläger ist seit dem 12.03.2015 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Ö. (im Folgenden: Schuldner). Der Schuldner vermietete mit Vertrag vom 29.07.2010 ab 01.08.2010 die im ersten Obergeschoss des Anwesens B-Straße, …, gelegene 4-Zimmer-Wohnung. Im Rubrum des Vertrags sind sowohl M. E. als auch die Beklagte als Mieter aufgeführt. Der Vertrag ist auf Mieterseite allein von M. E. unterzeichnet. Die monatliche Miete betrug 1.500,- €. Eine Nebenkostenvorauszahlung wurde zunächst nicht vereinbart. Die Wohnung wurde in der Folgezeit von der Beklagten, ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind bewohnt.

Bis März 2012 wurde die Miete in Höhe von 1.500,- € monatlich von einem Konto der Beklagten durch Dauerauftrag auf ein Konto des Schuldners bei der Kreissparkasse W. überwiesen. Am 30.03.2012, am 30.04.2012 und am 30.05.2012 erhielt der Schuldner wieder jeweils vom Konto der Beklagten auf sein zuvor genanntes Konto Zahlungen in Höhe von 1,729,- € unter der Betreffzeile “Anteil Kreditrate“. Die Miete für den Zeitraum Juli bis Dezember 2012 wurde nicht bezahlt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei Partei des Mietvertrags geworden und schulde daher neben ihrem Ehemann die Miete nicht nur für Juli bis Dezember 2012, sondern darüber hinaus auch für die Monate April bis Juni 2012.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für jeweils 1.500,- € ab dem jeweiligen Dritten der Monate April bis Dezember 2012 zu zahlen. Auf Hinweis des Gerichts hat er den Zinsanspruch teilweise zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für jeweils 1.500,-€ ab 05.04.2012, 07.05.2012, 06.06.2012, 05.07.2012, 06.08.2012, 06.09.2012, 05.10.2012, 06.11.2012 und 06.12.2012 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie sei schon nicht Partei des Mietvertrags geworden. Von diesem habe sie erst im nachhinein erfah[…]


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