Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 4 TaBV 1/09
Beschluss vom 02.02.2009
Leitsätze:
Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppen nach den §§ 4 ff. ERA-TV Nordwürttemberg/Nordbaden steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Die Tarifvertragsparteien haben eine tarifliche Regelung vereinbart, wonach die Entgeltfindung von der abstrakten Einstufung der Arbeitsaufgabe abhängt und damit ohne Ein- bzw. Umgruppierungsvorgang stattfindet.
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, vom 16.05.2008 – 26 BV 116/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch über die Frage, ob der Beteiligte Ziff. 2 bei der Zuordnung von Arbeitnehmern in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ein Beteiligungsrecht wegen Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG hat.
Die Beteiligte Ziff. 1/Antragstellerin (im folgenden: Arbeitgeberin) unterhält am Standort in B. einen Betrieb mit ca. 640 Arbeitnehmern. Die Antragstellerin produziert Lenkungen, Pumpen, Lenksäulen und Lenksysteme für Kraftfahrzeuge. Der Beteiligte Ziff. 2 (im folgenden: Betriebsrat) ist der im Werk B. gebildete Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin wendet in ihrem Betrieb das Tarifwerk für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden an. Die Tarifparteien schlossen am 16.09.2003 einen Entgeltrahmen-Tarifvertrag (im folgenden: ERA-TV) sowie einen Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (im folgenden: ETV ERA) ab. Nach der Protokollnotiz zu § 2.1.2 ETV ERA wurde die Einführungsphase für den neuen Entgeltrahmen-Tarifvertrag auf die Zeit vom 01.03.2005 bis 29.02.2008 festgelegt. Nach Abschluss der Einführungsphase gilt der ERA-TV für alle Betrieb verbindlich. Bei der Arbeitgeberin fand die Einführung des ERA-TV am 01.07.2007 statt.
Die maßgeblichen Regelungen des ERA-TV haben folgenden Inhalt:
§ 4 Grundsätze der Grundentgeltermittlung
4.1 Grundlage für die Ermittlung des Grundentgel[…]