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Jahressonderzahlung – Anspruch nur bei Arbeitsleitung

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 15 Sa 1778/07
Urteil vom 13.12.2007

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.08.2007 – 2 Ca 988/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Jahressonderzahlung für 2006.

Der Kläger ist seit dem 03.06.1991 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt, die im Bereich der Industrie- und Städtereinigung tätig ist. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.06.1991 wird auf Bl. 19 f. d. A. Bezug genommen. Bis zum 31.12.2006 war die Beklagte Mitglied im Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. und war an das Tarifwerk der privaten Entsorgungswirtschaft gebunden.

Seit dem 26.11.2004 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem Aktenzeichen 5 Ca 3098/06 stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Herne um die Jahressonderzahlung für das Jahr 2005. Im Vergleich vom 15.12.2006 verpflichtete die Beklagte sich, an den Kläger die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 2.195,32 EUR brutto zu zahlen.

Unter dem Datum des 15.01.2007 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 geltend, die er mit 2.200,– EUR bezifferte. Auf dieses Schreiben, das bei der Beklagten am 26.01.2007 einging, setzte die Zeugin B1 M1, die als Personalsachbearbeiterin bei der Beklagten tätig ist, am 30.01.2007 handschriftlich folgenden Vermerk:

„Berichtigung lt. Vergütungsgruppe 8 => 2.134,67 EUR“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Geltendmachungsschreibens vom 15.01.2007 wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen.

Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2007, der am 17.04.2007 beim Arbeitsgericht Herne einging, Klage auf Zahlung von 2.134,67 EUR brutto nebst Zinsen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe sich vertraglich verpflichtet, Jahressonderzahlungen an ihre Mitarbeiter zu leisten. Der von ihm mit Schreiben vom 15.01.2007 geltend gemachte Anspruch sei nicht gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Manteltarifvertrages der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 31.10.2001 (im Folgenden BMTV) ausgeschlossen.

Zudem sei der Vermerk der Zeugin M1 vom 30.01.2007 als Anerkenntnis zu werten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 5 Ca 3098/06 ArbG Herne hinsichtlich der Jahress[…]


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