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Verkehrsunfall – Zahlung von Hinterbliebenengeld sowie Kosten für Nachlasspflegkraft

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Rechtsstreit um Nachlasspflegschaft und Hinterbliebenengeld: Ein tiefgehender Blick auf das LG Memmingen Endurteil
In einem komplexen und emotional aufgeladenen Fall hat das Landgericht Memmingen ein Urteil gefällt, das sowohl die finanziellen als auch die moralischen Aspekte des deutschen Zivilrechts berührt. Im Kern ging es um Ansprüche aus einem tödlichen Verkehrsunfall, der am 24. November 2017 stattfand. Die Klägerin, ein ungeborenes Kind zum Zeitpunkt des Unfalls, in dem ihr Vater tödlich verletzt wurde, forderte sowohl Hinterbliebenengeld als auch die Erstattung der Kosten für die Nachlasspflegschaft. Die Beklagte, der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, lehnte die Zahlung von Hinterbliebenengeld ab und stellte die Notwendigkeit der Nachlasspflegschaft in Frage.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 35 O 1590/19  >>>

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Aktivlegitimation und Nachlasspflegschaft
Emotionale und rechtliche Komplexität im Fokus: Das Landgericht Memmingen entscheidet in einem Fall um tödlichen Verkehrsunfall, dass ein ungeborenes Kind Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Nachlasspflegschaft hat, jedoch kein Hinterbliebenengeld erhält. (Symbolfoto: Angelkoch /Shutterstock.com)

Das Gericht entschied, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, die Zahlung der Kosten für die Nachlasspflegschaft an die Erbengemeinschaft zu fordern. Dies stützte sich auf § 2039 BGB, der besagt, dass jeder Miterbe die Leistung an alle Erben fordern kann. Die Kosten für die Nachlasspflegschaft wurden als unmittelbare Folge des tödlichen Verkehrsunfalls angesehen und somit als ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 BGB. Das Gericht fand auch, dass die Nachlasspflegschaft erforderlich war, da die Erbengemeinschaft aus zwei minderjährigen Kindern und einem noch nicht geborenen Kind bestand und damit handlungsunfähig war.
Kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld
Das Gericht lehnte den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB ab. Es argumentierte, dass die Klägerin nicht unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fällt, da sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters noch nicht geb[…]


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