Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei lückenhafter Dokumentation

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

AG Bremen, Az.: 23 C 296/06, Urteil vom 23.04.2008

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: vchal/Bigstock

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche aufgrund einer durch den Beklagten durchgeführten Laserbehandlung im März 2004.

Die Klägerin befand sich in dem Zeitraum vom 13. Oktober 2003 bis zum 19. April 2005 in der Behandlung des Beklagten aufgrund einer Pigmentstörung im Gesichtsbereich der linken Wange.

Vom 30. Januar bis zum 05. März 2004 führte der Beklagte eine Fruchtsäurebehandlung bei der Klägerin durch.

Am 22. März 2004 erfolgte eine Laseroperation der Pigmentstörung, nachdem die Klägerin am 15.01.2004 ein mit „Vereinbarung/Information“ überschriebenes Schriftstück unterschrieben hatte, in dem es unter anderem heißt:

„Ich bestätige durch meine Unterschrift über die Art der Behandlung, Dauer und Nebenwirkungen aufgeklärt worden zu sein. Es ist mein Wunsch diese kosmetische Behandlung durchzuführen.“

Für die Operation wurde ein Erbium-YAG-Laser vom Typ MCL 29 Dermablate der Firma A. Meditec GmbH verwendet. Die Pulszeit betrug 100-150 mJ, die Wellenlänge 2,94 µm und die Spotgröße 3mm. Der Laser datiert aus dem Jahre 1994.

In den auf die Operation folgenden Monaten nahm die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten regelmäßig Termine zur Nachschau und Kontrolle der behandelten Gesichtspartie wahr, wobei sie auch auf die behandelte Stelle Make-Up auftrug. Eine weitere Behandlung erfolgte in dieser Zeit nicht. Im Verlauf des Verheilungsprozesses verblieb bei der Klägerin ein etwa 1-Cent-Stück großer weißer Fleck, der in der gesamten Größe um ca. 1mm vertieft war. Aus diesem Grund begab sich die Klägerin in den Monaten Juni 2004 bis April 2005 auf eigene Veranlassung in die Praxis des Beklagten, wobei dieser keine weiteren Behandlungsmaßnahmen durchführte. Ein […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv