AG Bremen, Az.: 23 C 296/06, Urteil vom 23.04.2008
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche aufgrund einer durch den Beklagten durchgeführten Laserbehandlung im März 2004.
Die Klägerin befand sich in dem Zeitraum vom 13. Oktober 2003 bis zum 19. April 2005 in der Behandlung des Beklagten aufgrund einer Pigmentstörung im Gesichtsbereich der linken Wange.
Vom 30. Januar bis zum 05. März 2004 führte der Beklagte eine Fruchtsäurebehandlung bei der Klägerin durch.
Am 22. März 2004 erfolgte eine Laseroperation der Pigmentstörung, nachdem die Klägerin am 15.01.2004 ein mit „Vereinbarung/Information“ überschriebenes Schriftstück unterschrieben hatte, in dem es unter anderem heißt:
„Ich bestätige durch meine Unterschrift über die Art der Behandlung, Dauer und Nebenwirkungen aufgeklärt worden zu sein. Es ist mein Wunsch diese kosmetische Behandlung durchzuführen.“
Für die Operation wurde ein Erbium-YAG-Laser vom Typ MCL 29 Dermablate der Firma A. Meditec GmbH verwendet. Die Pulszeit betrug 100-150 mJ, die Wellenlänge 2,94 µm und die Spotgröße 3mm. Der Laser datiert aus dem Jahre 1994.
In den auf die Operation folgenden Monaten nahm die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten regelmäßig Termine zur Nachschau und Kontrolle der behandelten Gesichtspartie wahr, wobei sie auch auf die behandelte Stelle Make-Up auftrug. Eine weitere Behandlung erfolgte in dieser Zeit nicht. Im Verlauf des Verheilungsprozesses verblieb bei der Klägerin ein etwa 1-Cent-Stück großer weißer Fleck, der in der gesamten Größe um ca. 1mm vertieft war. Aus diesem Grund begab sich die Klägerin in den Monaten Juni 2004 bis April 2005 auf eigene Veranlassung in die Praxis des Beklagten, wobei dieser keine weiteren Behandlungsmaßnahmen durchführte. Ein […]