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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (fristlose) – wegen Unterschlagung

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 17 Sa 1507/08
Urteil vom 18.05.2009

In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 17, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. September 2008, 2 Ca 2040/08, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 12. Juli 1971 geborene, verheiratete und keinen Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 09. Februar 2001 als Flugbegleiterin mit einer zuletzt erzielten Bruttomonatsvergütung von ca. 2.404,00 € beschäftigt. Am 27. Februar 2008 war die Klägerin auf dem Flug A von B nach C eingesetzt. An diesem Flug nahm die Zeugin D, eine in E stationierte Flugbegleiterin der Beklagten, als sog. PAD (privat mit Flugpreisermäßigung reisende/r Mitarbeiter/in der Beklagten) teil. Während des Fluges übergab die Klägerin der Zeugin D aus den Bordbeständen zwei Flaschen Rotwein. Zu dem Wert des Weins tragen die Parteien unterschiedlich vor. Während nach Angaben der Beklagten der Einkaufspreis einer Flasche bei ca. 15,00 € liegt, liegt nach Angaben der Klägerin der Preis im Crewverkauf zwischen 7,00 € und 8,00 € pro Flasche. Streitig ist ferner, aus welchen Gründen die Übergabe der Flaschen erfolgte, ob die Klägerin hierzu berechtigt war bzw. von einer Berechtigung ausging und ausgehen konnte.

Mit Schreiben vom 13. März 2008 (Bl. 91 f d.A.) hörte die Beklagte nach vorausgegangen mit der Klägerin geführten Personalgesprächen vom 03. März 2008 und 11. März 2008 die bei ihr gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG i.V.m. dem Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal (TV PV) gebildete Personalvertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin an. Die Personalvertretung erhob mit Schreiben vom 17. März 2008 (Bl. 96 f d.A.) Bedenken. Mit Schreiben vom 18. März 2008 (Bl. 12 f d.A.), der Klägerin am selben Tag zugegangen, erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose und hilfsweise zum 30. Juni 2008 die ordentliche Kündigung des Arbeitsv[…]


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