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Rotlichtüberwachung Messgerät Poliscan FM1

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Herausgabe von Messunterlagen oder Messdaten
OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 61/20 – Beschluss vom 27.04.2020

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1.

Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.

a) In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der automatischen Rotlichtüberwachung mit dem Laserscanner Poliscan um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. zum Gerätetyp Poliscan F1 HP: KG Berlin VRS 129, 143, 146; BeckRS 2015, 19017; OLG Saarbrücken SVR 2018, 155; OLG Hamm BeckRS 2018, 17940). Für das vorliegend eingesetzte Nachfolgemodell Poliscan FM1, das ebenfalls sowohl für die Geschwindigkeitsmessung als auch für die Rotlichtüberwachung verwendet werden kann, gilt nichts anderes (vgl. OLG Zweibrücken ZfSch 2019, 591; BeckRS 2020, 5104; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 24; VG Lüneburg SVR 2020, 78; VG Saarlouis BeckRS 2020, 529).

Das Messgerät Poliscan FM1 (Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage) hat mit Zertifikat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 23. Juni 2017 (DE-17-M-PTB-0033) die amtliche Bauartzulassung erhalten. Nach der durchgeführten Konformitätsbewertung sind bei diesem Gerätetyp die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Zuordnungssicherheit gewährleistet, so dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

b) Ebenso ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass es in dem Urteil keiner Ausführungen zu der Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit und seinem Abstand von der Ampel bei deren Umschalten auf Rotlicht bedarf, wenn der Rotli[…]


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