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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben

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AG Bremervörde – Az.: 5 C 110/19 – Urteil vom 31.01.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2018 abzüglich am 28.02.2019 gezahlter 96,39 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1,80 € Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43 % und der Beklagte zu 57 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der dem Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2018 in Rechnung gestellten Vergütung von 96,39 € für die Erneuerung einer GSM-Antenne. Der Ausgleich des Rechnungsbetrages erfolgte erst am 28.02.2019, nachdem am 20.02.2019 dem Beklagten der Mahnbescheid zugestellt wurde. Mit dem Ausgleich des Rechnungsbetrages befand der Beklagten seit dem 25.08.2018 im Verzug, so dass der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 96,39 € für die Zeit vom 25.08.2018 bis zum 28.02.2019 aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB begründet ist.

Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz von 1,80 € für die Fertigung und Versendung von zwei Mahnungen nach Verzugseintritt gegen den Beklagten aus §§ 286, 249 ff. BGB, weil sich der Beklagte mit dem Ausgleich der monatlichen Abschläge im Zahlungsverzug befand. Der darüber hinaus gehende Antrag auf Zahlung von 5,00 € ist nicht begründet.

Die Klägerin macht je Mahnschreiben einen Betrag von 2,50 € geltend. Die Berechnung einer pauschalen Mahngebühr gegenüber Verbrauchern in Höhe von 2,50 € verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gegen § 309 Nr. 5 a BGB und ist deshalb unwirksam. Der Betrag von 2,50 € für die Fertigung und Versendung eines Mahnschreibens übersteigt die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten. Denn zu den ersatzfähigen Schäden zählen nur diejenigen, die adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurden. Der Zeitaufwand des Geschädigten ist nicht zu ersetzen (vgl. BGH Urteil vom 26. Juni 2019, VIII ZR 95/18). Zu ersetzen sind also nur die für die Fertigung des Mahnschreibens angefallenen Materialkosten wie Papier und Tinte sowie […]


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