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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung des Wohnungserwerbers vor Grundbucheintragung

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AG Ahrensburg – Az.: 45 C 477/12 – Urteil vom 27.09.2012

1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundstück … im Erdgeschoss belegene Wohnung des Zweifamilienhauses, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC sowie einem Keller und Garten geräumt an die Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2012 gewährt.

5. Der Streitwert wird auf 10.320,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung aufgrund einer Eigenbedarfskündigung.

Die Beklagten mieteten von den Rechtsvorgängern der Kläger, den Eheleuten … die Erdgeschosswohnung des Zweifamilienhauses auf dem Grundstück … . Die Eheleute … waren sowohl Eigentümer des Grundstücks als auch Vermieter der Beklagten.

Das Wohnhaus ist dreigeschossig. Die Wohnung im Untergeschoss hat eine Wohnfläche von ca. 122 m2, bestehend aus vier Zimmern, Diele, Küche Bad und Gäste WC. Die Wohnung im Obergeschoss hat eine vergleichbare Wohnfläche von ca. 107 m2 bis ca. 122 m2. Die genaue Größe der Wohnfläche steht zwischen den Parteien im Streit. Die Räumlichkeiten im Obergeschoss bestehen aus 4 Zimmern, Bad, Küche, Diele und Flur. Weiterhin gehört zur Wohnung im Obergeschoss der Bereich des Dachbodens. Obergeschoss und Dachboden sind durch eine Treppe verbunden. Das Dachgeschoss besteht aus zwei Räumen und einem Bad. Zwischen den Parteien steht im Streit, inwieweit die Räumlichkeiten im Dachgeschoss bereits ausgebaut und damit zu Wohnzwecken geeignet sind.

Die Kläger wohnten zunächst in Wilhelmshaven in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 160 m2. Der Kläger zu 2) betreibt in Wilhelmshaven als Facharzt für Allgemeinmedizin eine Arztpraxis. Die Klägerin zu 1) ist Beamtin bei der Stadt A.. Nach der Geburt der beiden gemeinsamen Söhne … (13 Jahre) und … (16 Jahre) beantragte die Klägerin zu 1) erfolgreich Erziehungsurlaub, um sich insbesondere um Jonas zu kümmern, der an einer geistigen Entwicklungsverzögerung leidet.

Die Kläger haben im Dezember 2011 zum Erwerb des Grundstücks einen Kaufvertrag mit den bisherigen Eigentümern abgeschlossen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2012 […]


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