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Firmentarifvertrag: Teilkündigung ist unzulässig

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 795/05
Urteil vom 03.05.2006

Leitsätze:
Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist die Teilkündigung eines Tarifvertrages, wenn sie darin ausdrücklich zugelassen ist. Ob die Teilkündigung auch ohne eine sie ausdrücklich gestattende Regelung zulässig sein kann, bleibt unentschieden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2004 - 11 Sa 679/04 - bezüglich des Zahlungsantrages nebst der darauf entfallenden Zinsen und des Feststellungsantrages für die Zeit ab 1. Januar 2004 aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. Juni 2004 - 8 Ca 605/04 - im selben Umfang abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 205,34 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2004 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Verband der Zeitungsverleger Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. am 23. September 2003 vereinbarte Tariferhöhung von 1,4 % für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2005 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/13, die Beklagte 12/13 zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf eine Einmalzahlung und eine Tarifgehaltserhöhung.
Der Kläger, der seit 1. Januar 2003 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, war auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrages seit 1964 bis zum 28. Februar 2005 bei der Beklagten beschäftigt, die die „R“ herausgibt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruht auf einem von den Parteien - nach Abschluss des Berufungsverfahrens - am 23. Februar 2005 geschlossenen Aufhebungsvertrag.
Am 21. März 1997 schlossen die Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst - nachfolgend: IG Medien - und die Beklagte, die keinem Arbeitgeberverband angehört, folgenden „Firmentarifvertrag“:
㤠1
Zwischen den Tarifvertragsparteien gelten die na[…]


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