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Bestrafung wegen des Besitzes von Marihuana zum Eigengebrauch

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OLG Hamm, Az: 2 RVs 33/14, Beschluss vom 29.07.2014

Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Iserlohn – Schöffengericht – vom 24.05.2013 unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Angeklagte, der über keine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügt, am 08.11.2012 im Besitz von 0,9 g netto einer Marihuanazubereitung. Nach der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Einlassung des Angeklagten war dies der Rest einer etwas größeren Menge, die er zu einer Feier anlässlich der Eröffnung seines Kiosks zum Eigenkonsum in seiner Wohnung gehabt hatte, und die nach den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts von einem seiner Gäste mitgebracht worden war.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 14.02.2014 verworfen.

Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches hat das Landgericht u.a. ausgeführt:

„Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs war gegen den Angeklagten wegen dessen Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine Strafe zu verhängen, für die der Strafrahmen des §§ 29 Abs. 1 BtMG zu Verfügung stand, der von Geldstrafe bis zu Freistrafe bis zu 5 Jahren reicht.

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser nicht nur mit Geständniswirkung die Berufung bereits vor der Hauptforderung beschränkt, sondern er sich auch darüber hinaus in beiden Instanzen geständig gezeigt hat. Die durchgehend geständige Haltung des Angeklagten war durchaus positiv zu werten, auch wenn die Bedeutung des Geständnisses im Hinblick auf das Auffinden der Betäubungsmittel in der Wohnung des Angeklagten bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung etwas relativiert wurde.

Symbolfoto: mrorange002/B[…]


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