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Betriebliche Übung – doppelte Schriftformklausel – Elementenfeststellungsklage

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 16 Sa 1370/18 – Urteil vom11.03.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. August 2018 – 9 Ca 64/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Stücklohn.

Der am xx.xx 1966 geborene Kläger ist seit 1. April 2015 als Paketzusteller bei der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5. Februar 2015 (Bl. 4-6 der Akte) beschäftigt.

Dessen Ziffer 7 lautet:
Betriebs- und Arbeitsordnungen
Der Arbeitnehmer erkennt hiermit die für den Betrieb der Arbeitgeberin jeweils geltenden Betriebs-und Arbeitsordnungen an. (…)

Ziffer 10 Arbeitsvertrag lautet:
Änderungen des Arbeitsvertrages
Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages, die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses zweifach ausgefertigten Vertrages.

Im Betrieb bestand eine Vergütungsordnung, in deren Ziffer 4 geregelt war, dass der Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis eine Stücklohnvereinbarung schließen kann; insoweit wird auf Bl. 53-56 der Akte Bezug genommen. Insoweit bestand die Möglichkeit des Abschlusses einer Nebenabrede, die die Zahlung von Stücklohn vorsah (Bl. 7, 8 der Akte). Eine solche schloss der Kläger jedoch nicht ab. Gleichwohl erhielt er von Beginn an für jede ausgelieferte Sendung A Info Post oder Päckchen einen Stücklohn i.H.v. 0,43 € sowie für die erste bei einer Abholstelle abgeholte Paketsendung einen Stücklohn i.H.v. 0,35 € und für jede weitere bei einer Abholstelle abgeholte Paketsendung 0,05 €. Zum 31. Dezember 2017 stellte die Beklagte die Zahlung von Stücklohn ein. Am 23. März 2018 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Übernahme zusätzlicher Leistungen (Bl. 57 der Akte). Diese trat am 1. April 2018 in Kraft.

Deren § 2 Nr. 1 bestimmt:


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