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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtkostenerstattung bei wechselnden Einsatzorten

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 1 Sa 331/09
Urteil vom 08.09.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 1. April 2009 – 6 Ca 1060/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt nur noch über Fahrtkostenerstattung in Höhe von 1.015,50 € für den Zeitraum Juni bis September 2008.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 08.05.2006 beschäftigt. In § 1 des am gleichen Tage geschlossenen Arbeitsvertrages ist die Anwendbarkeit der mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.
Der Kläger wird im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei Kunden der Beklagten als Arbeiter eingesetzt. Vor den Arbeitseinsätzen bei den Kunden unterzeichnen die Arbeitnehmer der Beklagten eine „Einsatzmeldung Arbeitnehmerüberlassung“. In das Formular sind sowohl die Entfernung zum Einsatzort als auch Angaben zum „Fahrgeld“ aufzunehmen. Hinsichtlich dieses Punktes können entweder „kein“ angekreuzt oder Angaben zur Höhe des Fahrgeldes gemacht werden. Die Beklagte hat für den streitgegenständlichen Zeitraum mehrere „Einsatzmeldungen“ für Arbeitseinsätze des Klägers in Kopie vorgelegt, in denen das Kreuz bei „kein“ gesetzt worden ist.
Für jede beim Kunden geleistete Arbeitswoche gibt der Kläger bei der Beklagten ein mit „Tätigkeitsnachweis“ überschriebenes Formular ab, in dem neben den vom Kunden abgezeichneten Arbeitszeiten auch die vom Kläger wöchentlich mit dem PKW gefahrenen Kilometer einzutragen sind. Die Tätigkeitsnachweise werden von einem Mitarbeiter der Beklagten gegengezeichnet.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei mit seinem privaten PKW im Juni 1.530 km, im Juli 1.020 km, im August 862 km und im September 650 km gefahren, um die Betriebsstätten der Kunden der Beklagten aufzusuchen und dort weisungsgemäß die ihm aufgetragenen Arbeiten zu verrichten. Ihm stehe aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz für diese Fahrten eine Kostenerstattung in Höhe von 0,25 € pro gefahrenem Kilometer[…]


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