Wasserversorgungsunterbrechung für Mietobjekt: Analyse eines Rechtsstreits
Der vorliegende Fall dreht sich um eine interessante Rechtssituation im Mietrecht, in der es um die Abschaltung der Wasserversorgung für ein Mietobjekt geht. Die Hauptakteure in dieser Kontroverse sind die Mieterin und die Antragsgegnerin. Die Klägerin ist Untermieterin eines Objekts, das ursprünglich von der Firma01 gemietet und zur Pferdehaltung genutzt wurde. Der Fall betont die tiefgreifenden Fragen im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Besitz und Nutzung sowie die rechtlichen Auswirkungen von Unterbrechungen in den Versorgungsleistungen.
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Auswirkungen von Versorgungsunterbrechungen auf die Sachherrschaft
Gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg beeinträchtigt die Einstellung oder Unterbrechung von Versorgungsleistungen nicht die tatsächliche Sachherrschaft des Besitzers. Auch wenn der Fluss von Versorgungsleistungen für den vertragsgemäßen Gebrauch essentiell sein kann, ist er nicht integraler Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft an sich. Es wird argumentiert, dass eine Unterbrechung in der Versorgung weder den Zugriff des Besitzers auf die Mietsache beeinträchtigt, noch die Nutzungsmöglichkeit, die sich aus dem bloßen Besitz ergibt, einschränkt.
Die Rolle des Vertragsverhältnisses in Versorgungsleistungen
Laut Urteil ist die Gewährleistung der Versorgungsleistungen hauptsächlich eine Frage des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Die Versorgungsleistungen erweitern lediglich die Nutzungsmöglichkeiten des Besitzers. Folglich bietet der Besitzschutz nach §§ 858 ff. BGB lediglich Abwehrrechte und keine Leistungsansprüche. Diese Ansicht steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und widerspricht der Auffassung der Klägerin, die auf einer anderen Entscheidung des Kammergerichts basiert.
Unterscheidung zwischen physischer Zerstörung und Einstellung der Versorgungsleistung
Das Kammergericht hat in der Vergangenheit Besitzschutzrechte bestätigt, wenn ein Dritter Versorgungsleitungen zu Räumen physisch zerstört oder unterbrochen hat. Im aktuellen Fall geht es jedoch nicht um eine solche physische Unterbrechung, sondern um die Einstellung einer zuvor erbrachten Versorgungsleistung. Daher ist die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich.
Interesse an der Vermeidung von Schäden durch Unterbrechung der Wasserversorgung