Finanzgericht Düsseldorf
Az: 1 K 5925/04 U
Urteil vom 19.01.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Reiseveranstalterin oder als Vermittlerin von Reiseleistungen tätig geworden ist.
Die Klägerin bietet Privatreisenden u.a. die Unterbringung in Mobilheimen auf Campingplatzen im Ausland (z. B. Frankreich, Italien) an. In den Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000 gab sie die hierauf entfallenden Umsätze (1999: 382.220 DM; 2000: 165.440 DM) als nicht steuerbar an, weil sie die Ansicht vertrat, insoweit Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht zu haben. Nachdem der Beklagte den Erklärungen zunächst zugestimmt hatte, gelangte er im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung zum Ergebnis, dass diese Umsätze der Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes UStG- unterliegen (Prüfungsbericht vom 14.05.2001); die Klägerin habe keine Vermittlungsleistungen erbracht, sondern – vergleichbar einer Reiseveranstalterin Reiseleistungen im eigenen Namen.
Die gegen die entsprechend erlassenen Änderungsbescheide vom 29.06.2001 eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. 09. 2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, die die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Ihre Tätigkeit unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 25 UStG. Sie habe bereits keine Reiseleistungen im eigenen Namen erbracht. Stattdessen sei sie im Außenverhältnis gegenüber den Kunden im fremden Namen – nämlich im Namen der Campingplatzbetreiber – aufgetreten. In den Streitjahren habe sie ihre Angebote noch mit dem Katalog „Camping mit Komfort“ unterbreitet. Dort werde zwar nicht auf dem Deckblatt, aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihre Vermittlerstellung hingewiesen. Bereits die Reservierungsbestätigung benenne den Leistungsträger; in der Wegstreckenbeschreibung werde ausdrücklich ihre Vermittlerrolle genannt. Die Vermittlerstellung scheitere auch weder an ihrer Inkassovollmacht noch daran, dass die Rechnungen ihre Vermittlungsprovision nicht offen auswiesen. Die Margenbesteuerung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie, die Klägerin, jedenfalls auf fremde Rechnung gehandelt habe. Sie sei im Innenverhältnis auf Rechnung der Campingplatzbetreiber tätig gewesen, von denen sie Provision erhalten habe; sie selbst habe kein Vert[…]