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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Unfall: Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis

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OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 6 U 117/98
Verkündet am 1. März 1999
Vorinstanz: LG Hagen – Az.: 2 O 449/97

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1999 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers: unter 15.000,00 DM
Entscheidungsgründe:
Dem Grunde nach vollen Schadensersatz schulden die Beklagten dem Kläger aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 27.06.1997, bei dem der am 07.03.1997 erstzugelassene Pkw VW Passat TDI des Klägers bei einer Laufleistung von 6.384 Kilometern beschädigt wurde.
Im Schadensgutachten vom 01.07.1997 ermittelte der Sachverständige 41.000,00 DM (brutto) als Wiederbeschaffungswert, 23.215,33 DM (brutto) als Reparaturkosten, 12 Arbeitstage als Reparaturdauer und -vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse nach durchgeführter Reparatur – 2.200,00 DM als merkantilen Minderwert. Auf den Restwert des beschädigten Pkw, der, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, 25.000,00 DM (brutto) betrug, ging der Sachverständige nicht ein, erwähnte jedoch, daß angesichts des Wiederbeschaffungswertes gegen eine Instandsetzung keine Bedenken bestünden.
Der Kläger stand damals kurz vor dem Antritt einer gebuchten Urlaubsreise; er wollte mit seiner Familie am 04.07.1997 mit dem Pkw für drei Wochen nach X fahren. Auf Anfrage seiner Anwälte, ob sie bereit sei, anfallende Mietwagenkosten in Höhe von 3.500,00 DM zu übernehmen, bestätigte die Beklagte zu 2) per Rückfax vom 30.06.1997 die Übernahme dieser Kosten im Falle ihrer Einstandspflicht.
Bei der Fachwerkstatt stand damals ein nur kurz als Vorführwagen gebrauchter Pkw Passat Kombi zum Verkauf bereit. Mit diesem Fahrzeug, das am 03.07.1997 auf den Namen des Klägers zugelassen wurde und für das er eine Haftpflicht- und Kasko-Versicherung abschloß, trat der Kläger die Urlaubsreise an. Während seines Urlaubs wurde das Unfallfahrzeug in der Zeit ab 10.07.1997 von der Fa. repariert. Nach Rückkeh[…]


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