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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gepäckstück – Fehlen bei Weiterflug – Ausgleichsanspruch

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OLG Frankfurt
Az: 16 U 220/10
Urteil vom 08.09.2011

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2/20 O 405/09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte ….-gesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,00 € nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: Verordnung) sowie auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger und seine Mitreisenden, die ihm ihre Ansprüche abtraten, buchten über das Reisebüro B GmbH & Co. KG eine Pauschalreise ab O1 via O2 nach O3; die Flüge sollte die Beklagte durchführen. Den Reisenden wurden bereits in O1 die Bordkarten für den Anschlussflug von O2 nach O3 ausgehändigt. Die Ankunft des Zubringerfluges … in O2 war am …2009 für 11.15 Uhr vorgesehen, erfolgte aber erst um 11.35 Uhr. Die Abflugzeit des Weiterfluges … war 12.05 Uhr; die Ankunft war für 17.10 Uhr vorgesehen. Obwohl die Reisenden noch innerhalb der Boardingtime am Gate erschienen, wurde ihnen die Mitnahme mit der Begründung verweigert, dass ein „Security“-Problem vorliege, weil das Gepäck noch nicht von dem Flugzeug aus O1 in das Flugzeug nach O3 verladen worden sei. Erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr konnten die Reisenden mit C, einem Tochterunternehmen der Beklagten, nach O3 weiterfliegen.
Gegenstand der Klage sind:
– Hotelkosten für die Übernachtung in …..1.338,24 €
– Verpflegungskosten 112,86 €
– Getränkekosten während des Weiterfluges, die während des verpassten Fluges nicht angefallen wären 18,00 €
– Kosten für Hygieneartikel und Wäsche angesichts der kofferlosen Übernachtung 95,03 €
– 9 x 600,00 € Ausgleichsansprüche wegen Nichtbeförderung gemäß […]


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