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Rechtsanwälte Kotz GbR

Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

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OLG Celle – Az.: 10 UF 43/22 – Beschluss vom 26.07.2022

I. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 110.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Die Beteiligten, die am 17. Juni 2011 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende Mai/Anfang Juni 2019 voneinander getrennt. Seit dem 30. Juni 2020 ist das Scheidungsverfahren zwischen ihnen rechtshängig. Aus der Ehe sind die inzwischen neunjährige A und die fünfjährigen Zwillinge B und C hervorgegangen, für welche die Beteiligten mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Sorge gemeinsam ausüben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht übt der Antragsgegner nach einem Senatsbeschluss vom 28. September 2021 (Geschäftsnummer 10 UF 74/21) allein aus.

Im Scheidungsverbund hat die Antragstellerin die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im Wege der Stufenanträge eingeleitet, die sich noch auf der Auskunftsstufe befinden. Im Rahmen dieser Folgesachen streiten die Beteiligten um die Wirksamkeit des von ihnen kurz vor der Hochzeit beim Notar C in der Schweiz geschlossenen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 11. Juni 2011, in welchem auszugsweise und zusammengefasst folgende Regelungen getroffen wurden:

§ 1: ein modifizierter Zugewinnausgleich, welcher insbesondere den Ausschluss der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Ehemannes an Unternehmen vom Zugewinnausgleich beinhaltet sowie für den Fall, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, der vom Ehemann an die Ehefrau zu zahlende Ausgleichsbetrag auf mindestens 400.000 € und höchstens 2,5 Mio. € festlegt;

§ 3: ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs;

§ 4: einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt mit folgenden Ausnahmen:

b) sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, von denen eines zur Zeit der Rechtshängigkeit der Scheidung noch jünger als drei Jahre alt ist, zahlt der Ehemann der Ehefrau einen Unterhalt wegen Kinderbetreuung in Höhe von pauschal 100.000 €;

c) sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, die alle älter als drei Jahre alt sind, leistet der Ehemann der Ehefrau einen Unte[…]


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