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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternteilzeit – Anspruch auf Arbeitszeitverringerung

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BAG
Az.: 9 AZR 72/09
Urteil vom 15.12.2009

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 - 11 Sa 299/08 - aufgehoben, soweit es das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. September 2007 - 6 Ca 1828/07 - abgeändert hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. September 2007 - 6 Ca 1828/07 - wird berichtigt und im Hauptausspruch zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden in der Zeit vom 23. August 2007 bis 21. Dezember 2008 zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit auf mittwochs und freitags jeweils acht Stunden sowie auf weitere vier Stunden montags, dienstags oder donnerstags festzulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Beklagte 1/4. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin während der Elternzeit Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit hat.
Die Klägerin ist seit Mai 1992 für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin tätig, seit Januar 2002 in Vollzeit als Leiterin des Controllings. Ihr war Prokura erteilt. Unternehmensgegenstand der Beklagten ist Immobilienprojektentwicklung. Ihre Rechtsvorgängerin beschäftigte idR über 15 Arbeitnehmer.
Die Klägerin gebar am 21. Dezember 2006 einen Sohn. Sie wandte sich nach der Geburt mit Schreiben vom 5. Januar 2007 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Brief ging dieser am 31. Januar 2007 zu. Das Schreiben vom 5. Januar 2007 lautet auszugsweise:
„Anmeldung Elternzeit

am 21. Dezember 2006 wurde mein Sohn L geboren. Damit einhergehend beantrage ich wie mit Herrn D und Ihnen im Vorfeld besprochen eine zweijährige Elternzeit.

Gleichzeitig möchte ich während dieser Zeit in Teilzeit innerhalb des gesetzlich möglichen Umfangs von maximal 30 Wochen-Stunden für 20 Wochen-Stunden arbeiten. Diese Teilzeit soll nach bisheriger Vereinbarung ab dem 23. August, also nach r[…]


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