Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot verschwiegen – fristlose Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 725/17 – Urteil vom 12.07.2018

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 in Sachen 19 Ca 6628/16 teilweise wie folgt abgeändert:

Auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 11) (Überstundenvergütung für Juni bis August 2016) wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 5.392,45 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 in Sachen 19 Ca 6628/16 ebenfalls teilweise abgeändert:

Der erstinstanzliche Klageantrag zu 4) (sog. Weiterbeschäftigungsantrag) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird einschließlich des hilfsweise gestellten Auflösungsantrags zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 29 % und die Beklagte zu 2) 71 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 13 % und die Beklagte zu 2) 87 % zu tragen.

Außerdem trägt der Kläger die dem Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen noch um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Oktober und November 2015 sowie Überstundenforderungen des Klägers aus der Zeit von Juni bis August 2016.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, aus denen heraus die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln der Klage teilweise stattgegeben und sie zu einem anderen Teil abgewiesen hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 02.08.2017 in Sachen 19 Ca 6628/16 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 15.08.2017 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.09.2017 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde den Beklagten am 16.08.2017 zugestellt. Die Beklagte zu 2) hat hiergegen am 15.09.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 16.11.2017 am 15.11.2017 begründet.

Der Kläger und Berufungskläger zu 1) vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Überstundenklage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung nunmehr eine Aufstellung vor,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv