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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückwirkende Sozialhilfe-Leistungen möglich?

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LSG Hessen
Az: L 7 SO 92/10
Urteil vom 20.05.2011

Leitsatz:
Sozialhilfeleistungen sind für einen zurückliegenden Zeitraum nur dann zu erbringen, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 26. Mai 2010 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2008 verurteilt, die Bescheide vom 13. April 2006, 18. September 2006, 29. September 2006, 2. Juli 2007 und vom 19. Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger in der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen gewährt werden.
II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen
III. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 Abs. 1 SGB X.
Die Eltern des im Januar 1986 geborenen Klägers beantragten am 3. November 2005 für den Kläger erstmals Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bei dem Beklagten. Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche mit den Merkzeichen G, H und RF festgestellt. Seine Eltern sind seine jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuer für sämtliche Angelegenheiten.
In dem Antragsformular kreuzte der Vater des Klägers auf die Frage, ob das Kindergeld an das Kind weitergegeben werde, die Antwort „ja“ an. Den Fragenkomplex zu den monatlichen Kosten der Unterkunft und den Heizkosten im Erstantrag und im Wiederholungsantrag vom 8. September 2006 füllte er nicht aus. Im Wiederholungsantrag vom 2. September 2007 enthält der Punkt 4: „Kosten der Unterkunft und Heizung“ zwei Schrägstriche.
Mit Bescheid vom 13. April 2006 gewährte der Beklagte dem KlÃ[…]


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