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Betäubungsmittelkonsum und spätere Fahrzeugfahrt

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 3 (5) SsBs 57/11 – AK 32/11
Beschluss vom 08.03.2011

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Konstanz zurückverwiesen.

Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.11.2010 wurde der Betroffene wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 1.12.2010.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Das Urteil des Amtsgerichts hält in seiner Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da sie die Feststellungen nicht zu tragen vermag.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer eingeschränkten Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerdegerichte haben eine Prüfungsbefugnis dahingehend, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters plausibel, das heißt für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar ist. Die Beweiswürdigung muss somit die Tatsachenfeststellungen für das Rechtsbeschwerdegericht insgesamt nachvollziehbar machen. Mangelnde Plausibilität der Tatsachenfeststellungen ist als Rechtsfehler anzusehen. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht berücksichtigt oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, wenn sie unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, wenn sie eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vermissen lässt oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rdn. 26 ff. zu § 337).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht plausibel. Der innere Tatbestand des § 24a StVG erfordert, dass sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch auf die fortbestehende Wirksamkeit des konsumierten Rauchmittels […]


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