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Einigungsgebühr bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

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 BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 3 AZB 69/05
Beschluss vom 29.3.2006

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin des Ausgangsverfahrens (Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2005 - 13 Ta 383/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens streiten darüber, ob dem Antragsteller als ehemaligem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Einigungsgebühr zusteht.
Die Klägerin wurde von der Beklagten des Ausgangsverfahrens durch Kündigung vom 30. November 2004 zum 28. Februar 2005 gekündigt. Dagegen erhob sie, vertreten durch den Antragsteller, Kündigungsschutzklage. Es kam danach zu Verhandlungen zwischen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und dem Antragsteller als Vertreter der Klägerin. Im Ergebnis nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens unter dem 11. Februar 2005 die Kündigung schriftlich „unwiderruflich“ zurück. Der Antragsteller schrieb daraufhin an die Beklagte des Ausgangsverfahrens Folgendes:
„…
wir nehmen Bezug auf das mit Ihnen am 11.02.2005 geführte Telefonat und teilen namens und im Auftrag unserer Mandantin mit, dass diese der inzwischen erfolgten Rücknahme der Kündigung zustimmt und damit einverstanden ist, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortzusetzen.
Wie bereits besprochen, werden wir dementsprechend die beim Arbeitsgericht Limburg anhängige Klage zurücknehmen.
…“
Die Kündigungsschutzklage nahm der Antragsteller für die Klägerin zurück, noch bevor eine Güteverhandlung stattgefunden hatte.
Nach Übermittlung einer entsprechenden Kostenrechnung an die Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller verzinsliche Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG beim Arbeitsgericht Limburg. Er brachte ua. eine Einigungsgebühr mit darauf entfallender Umsatzsteuer iHv. 714,56 Euro in Ansatz. Das Arbeitsgericht lehnte die Festsetzung dieses Betrages ab. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den Betrag nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basisz[…]


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