AG München, Az.: 222 C 31886/12
Urteil vom 11.04.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Minderung des Reisepreises für eine von der Beklagten angebotene Kreuzfahrt geltend.
Der Kläger buchte am 15.08.2011 für sich und seine Ehefrau im Zeitraum vom 03.06.2012 bis zum 17.06.2012 eine Kreuzfahrt zum Preis von 6.998,– €. Diese Kreuzfahrt wurde im Reiseprospekt der Beklagten unter dem Namen „Fjorde, Nordcup und Spitzbergen 1“ angeboten. Die Reiseroute ist in der im Reiseprospekt enthaltenen Skizze so dargestellt, dass die Inselgruppe Spitzbergen umrundet werden sollte. In der Routenbeschreibung ist anschließend genau angegeben, an welchem Tag wo gehalten wird und wann sich das Schiff auf See befindet. Ergänzend wird auf die Anlage K4 Bezug genommen.
Der Kläger wollte zunächst eine Kabine auf der Backbordseite des Kreuzfahrschiffes buchen, auf der jedoch zum Buchungszeitpunkt kein Platz frei war. Er behielt sich daher die Option einer Umbuchung für den Fall einer frei werdenden Suite auf Backbordseite vor. Als im April 2012 eine derartige Kabine frei wurde, buchte der Kläger um.
Das Kreuzfahrtschiff umrundete die Inselgruppe nicht, sondern fuhr westlich an Spitzbergen vorbei bis zum Magdalenenfjord und auf der gleichen Route wieder zurück. Alle in der Routenbeschreibung angegebenen Landgänge fanden statt.
Im Buffetrestaurant an Bord wurde kein Porzellangeschirr, sondern nur Plastikteller und -becher verwendet.
In einer Informations[…]