Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 623/07
Urteil vom 21.05.2008
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 21. Mai 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. März 2007 – 8 Sa 2276/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf Grund einer von der Beklagten durch vertragswidriges Verhalten veranlassten Eigenkündigung ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes zusteht.
Der Kläger war seit August 1994 bei der E GmbH als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Die Beklagte ist die im Jahre 1998 ausgegliederte Vertriebsgesellschaft für die von der E GmbH hergestellten Brot- und Backwaren. Bei ihr war der Kläger seit dem 1. Februar 1998 tätig. Sie beschäftigte zwölf Arbeitnehmer in Voll- und einen Arbeitnehmer in Teilzeit. Am 9. Januar 2005 wurden durch eine Explosion, deren Ursache nicht geklärt ist, die Produktionsanlagen der E GmbH zerstört.
Der Kläger war Mitglied des Betriebsrates. Am 8. März 2005 beantragte die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Am 10. März 2005 bestellte das Amtsgericht Essen den Rechtsanwalt N zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 6. Mai 2005 wies das Amtsgericht Essen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Durch das Amtsgericht Gelsenkirchen wurde die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Die Auflösung der Beklagten wurde am 3. August 2005 im Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte hatte dem Kläger für den Monat Dezember 2004 nur einen Teil des ihm zustehenden Monatslohnes ausbezahlt. Danach stellte sie jegliche Vergütungszahlungen ein. Der Kläger erhielt für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 Insolvenzgeld. Mit Schreiben vom 16. März 2005 kündigte er sein Arbeitsverhältnis „fristlos zum 16.03.2005“. Seit dem 17. März 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 6. April 2005 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Arbeitsvergütung bis einschließlich 30. Juni 2005 und zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 21.076,55 Euro auf.
Der Kläger hat zunächst die Zahlung von Arbeitsvergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. Juni 2005 und die[…]