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Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen Beweiserhebungsverbot

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LG Köln – Az.: 157 Ns 8/20 – Beschluss vom 01.04.2021

Der Widerspruch der Verteidiger gegen die Einführung und Verwertung der Videoaufzeichnungen, auf denen die verfahrensgegenständlichen Ereignisse abgebildet sein sollten, ist begründet.
Gründe
Die Verwertung der Videoaufzeichnung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

Bei der Beurteilung ist die Kammer von folgenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen.

Das Strafverfahrensrecht kennt keinen allgemein geltenden Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsverbote ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Ob ein solche eingreift, ist vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind.

Deshalb handelt es sich bei einem Beweisverwertungsverbot um eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vergleiche BGH NStZ 2019, 227, 228; ähnlich: Bundesverfassungsgericht NJW 2012, 907, 910; Ott, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 261 Rn. 148).

Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird. Andererseits ist das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes von Belang, das sich vor allem danach bemisst, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde.

Schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, verlangen von Verfassung wegen die Unverwertbarkeit dadurch gewonnener Informationen (vergleiche BGH am angegebenen Ort; ähnlich: Bundesverfassungsgericht am angegebenen Ort).

Die Kammer geht inzwischen davon aus, dass die Polizeibeamten, die die Aufnahme, worauf die streitgegenständlichen Ereignisse zu sehen und zu hören sind, angefertigt haben, gegen § 15 PolG NRW verstoßen haben. Auf der CD 1 finden sich ins[…]


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