Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nicht „betriebsbereite“ Segelyacht – Vorliegen eines Sachmangels

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Schadensersatz und Minderung im Kaufvertrag einer Segelyacht
In einem Rechtsstreit geht es um Schadensersatz bzw. Minderung im Rahmen eines Kaufvertrages über eine Segelyacht. Die Parteien streiten über den Zustand der Yacht und die Haftung für Sachmängel.

Direkt zum Urteil: Az.: 19 O 87/20 springen.

[toc]
Mangelhafte Yacht und Verantwortung
Der Kläger behauptet, die Yacht sei bereits bei Übergabe schadhaft gewesen. Die Schäden seien jedoch erst später entdeckt worden. Der Beklagte lehnte jegliche Verantwortung ab und argumentierte, dass die Schäden auf altersbedingte Abnutzung zurückzuführen seien.
Privat- oder Geschäftsverkauf?
Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die Yacht vor dem Verkauf durch seine Firma verchartert zu haben und somit als gewerblicher Verkäufer aufzutreten. Der Beklagte bestreitet dies und behauptet, die Yacht als Privatperson verkauft zu haben.
Urteil: Schadensersatzanspruch
Das Gericht entscheidet, dass der Kläger gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 26.156,35 gegen den Beklagten hat. Die Yacht war bei Übergabe mangelhaft, was eine Verletzung der Beschaffenheitsvereinbarung darstellt.
Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung
Der im Kaufvertrag festgelegte Gewährleistungsausschluss ist so auszulegen, dass er nicht für eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gilt, sondern nur für Mängel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB. Die beiden stehen gleichrangig nebeneinander, um der Beschaffenheitsvereinbarung Wert zu verleihen. Die Systematik des Vertrages unterstützt diese Auslegungsregel, da die Beschaffenheitsvereinbarung gesondert in § 4 geregelt ist und der Gewährleistungsausschluss in § 5, ohne auf § 4 Bezug zu nehmen.
Pflichtverletzung und Schadensersatz
Es liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 281 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB vor, da der Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Die Nacherfüllung wäre durch Reparatur der Schäden möglich gewesen und war seit Herbst 2018 fällig und durchsetzbar. Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 276 BGB). Der entstandene Schaden beträgt insgesamt EUR 26.156,35 und beruht kausal auf der unterbliebenen Nachbesserung durch den Beklagten. Der Kläger hat Schadensersatz statt der Leistung verlangt (§ 281 Abs. 4 […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv