Arbeitsgericht entscheidet über den Rechtsweg bei Klage auf Unterlassen, Widerruf, Auskunft und Schadenersatz.
Der Kläger wurde aufgrund von sexueller Belästigung von Patientinnen und Mitarbeiterinnen fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht gab seiner Kündigungsschutzklage statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klinikums zurück. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen gerichtlichen Vergleich gegen Zahlung einer Abfindung. Der Kläger klagte daraufhin gegen seine ehemalige Arbeitskollegin, die ihn bei der Klinikleitung der sexuellen Belästigung beschuldigte. Er begehrte Unterlassung, Widerruf, Auskunft und Schadenersatz. Die Beklagte beantragte die Verweisung an das Landgericht Frankenthal und rügte die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg jedoch für zulässig, da die unerlaubte Handlung einen konkreten Bezug zur gemeinsamen Arbeit aufweise und ein innerer Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis gegeben sei. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Ta 94/22 – Beschluss vom 10.10.2022
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. April 2022 – Az. 3 Ca 1664/21 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten vorab darüber, ob für die Klage auf Unterlassen, Widerruf, Auskunft und Schadenersatz der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen oder der zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1984 bei der X. Klinikum GmbH (im Folgenden: Klinikum) zuletzt als Pflegedienstleiter und OP-Manager beschäftigt. Das Klinikum kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erstmals am 22. Juni 2018 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist. Die Kündigung wurde auf sexuelle Belästigungen von Patientinnen und Mitarbeiterinnen durch den Kläger gestützt. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 19. Dezember 2019 – 3 Ca 1025/18 – stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klinikums mit Urteil vom 31. August 2020 – 3 Sa 98/20 – rechtskräftig zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Beendigungsvergleichs vom 13. Juli 2021 im Berufungsverfahren über eine Folgekündigung – 6 Sa 43/21 – mit Ablauf des 30. Ap[…]