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Ehegattenarbeitsverhältnis – Arbeitsentgeltansprüche

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 6 Sa 206/08
Beschluss vom 11.07.2008
Vorinstanz: ArbG Koblenz – AK Neuwied, Az.: 7 Ca 1638/07

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.01.2008 – 7 Ca 1638/07 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob der in Anspruch genommene Arbeitgeber – der ehemalige Ehemann der Klägerin – dieser gegenüber Lohnansprüche für November 2006 bis März 2007 erfüllt hat.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01. November 2006 bis 31. März 2007 als Bürokraft zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 1.100,00 beschäftigt. Der Beklagte erteilte der Klägerin für den Anspruchszeitraum Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die zugunsten der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 1.100,00 und einen Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von € 865,15 für 2006 bzw. € 873,95 für 2007 ausweisen. Eine Aufforderung der Klägerin vom 23. August 2007 zur Auszahlung der Nettobeträge widersprach der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2007.

Mit ihrer am 10. September 2007 zum Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Arbeitsentgeltansprüche gegenüber dem Beklagten weiter und begehrt daneben die Zahlung von Verzugszinsen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10. Januar 2008 – 7 Ca 1638/07 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 4.352,15 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. September 2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat
erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin € 4.352,15 netto nebst Zinsen für die Zeit von November 2006 bis März 2007 zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
zwischen den Parteien sei unstreitig, dass im Anspruchszeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Beklagte habe entsprechende Barzahlungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Er habe nicht ausgeführt, wann er, wo[…]


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