Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 62/13 – Beschluss vom 20.03.2014
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17.6.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser und dabei insbesondere über dessen Testierfähigkeit sowie die Echtheit eines auf den 10.1.2004 datierten Testamentes, durch welches die Beteiligte zu 1. zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden ist. Die Beteiligte zu 1. ist die langjährige Partnerin, die Beteiligte zu 2. die (einzige) Schwester des Erblassers.
Der Erblasser litt seit etwa seinem 16. Lebensjahr an Morbus Bechterew. Wohl auch im Zusammenhang mit den dadurch bedingten Schmerzzuständen konsumierte er seit seinem 20. Lebensjahr regelmäßig zum Teil erhebliche Mengen Alkohol und schätzte sich selbst als seitdem alkoholabhängig ein. Signifikante Trinkmengensteigerungen ergaben sich nach seinem 40. Lebensjahr und in den Jahren zwischen 2003 und 2005; bis Oktober 2003 und nach einer offenbar daran anschließenden Phase längerer – nach eigenen Angaben des späteren Erblassers einjähriger – Abstinenz erneut im Zeitraum ab Oktober 2004 bis Dezember 2005. Er wurde u.a. wegen dieses Abhängigkeitsleidens mehrfach klinisch behandelt, wobei Entgiftungen erfolgten und schließlich auch weiterführende Alkoholentwöhnungsbehandlungen. Bei ihm wurde im Zuge dessen mehrfach ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD F 10.2) mit Trinkrückfällen diagnostiziert.
Seit etwa 1976 bis wenigstens 2003 war der Erblasser mit der im selben Haus, jedoch in anderer Mietwohnung, lebenden Beteiligten zu 1. partnerschaftlich verbunden. 2003 bezog der Erblasser eine neue Wohnung, die im Wohnhaus seiner Mutter lag, wo er ebenso wie diese in den Folgejahren von der Beteiligten zu 2. betreut wurde.
Am 20.4.2010 beantragte die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf den Inhalt der von ihr vorgelegten Testamentsurkunde die Erteilung eines sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins. Im weiteren machte sie geltend, dass sich in den den Gesundheitszustand des Erblassers ausweisenden Arztberichten kein Hinweis auf eine krankheitsbedingte Störung seiner Geistestätigkeit finden lasse, ihm vielmehr im Gegenteil ein klares Bewusstsein attestiert worden sei, wobei seine Gedankengänge geordnet gewesen sein sollen und er geistig voll orientiert gewesen sein soll.
Die Beteiligte zu 2. hatte dagegen ber[…]