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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schwarzgeldkassen – Strafbarkeit – GmbH-Geschäftsführer

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BGH
Az: 2 StR 111/09
Urteil vom 27.08.2010

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 2010 auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. August 2010, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Mai 2008 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der verhängten Einzelgeldstrafen auf 1 € festgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass hiervon neun Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Den Angeklagten M. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon wegen überlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt gelten.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
I.
Die Angeklagten, ein Kommunalpolitiker und späterer Abgeordneter des nordrheinwestfälischen Landtags, und M. , ein gelernter Einzelhandelskaufmann und staatlich geprüfter Betriebswirt, waren von 1996 bis 2002 in der Unternehmensgruppe T. als leitende Angestellte tätig. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Muttergesellschaft T. GmbH, ab 1996 T. GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Entsorgung von Abfällen war, war ursprünglich der gesondert verfolgte … .
Ende der 1980er Jahre interessierte sich der RWE-Konzern für das Geschäftsfeld der Müllentsorgung. Als Ergebnis von Verhandlungen mit T. , der Kapitalgeber benötigte, kam es 1989 zu einer Überkreuzbeteiligung an der T. GmbH einerseits und einem von der RWE AG beherrschten Entsorgungsunternehmen, der R. GmbH, andererseits:
Ein RWE-Konzernunternehmen, die RWE Entsorgung GmbH, 1989 in die RWE Entsorgung AG umgewandelt und 1998 in RWE Umwelt AG umfirmiert, übernahm 49 % des Stammkapitals der T. GmbH. Das übrige Stammkapital wurde weiterhin von T. gehalten, der in der Folgezeit Antei[…]


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