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Rechtsanwälte Kotz GbR

DÜSSELDORFER TABELLE

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Stand: 01.07.2005
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Düsseldorf handelt!

Die   neue   Tabelle   nebst  Anmerkungen  beruht   auf  Koordinierungsgesprächen,   die   zwischen  Richtern der   Familiensenate   der  Oberlandesgerichte   Düsseldorf,   Köln  und  Hamm  sowie   der  Unterhaltskommission  des   Deutschen   Familiengerichtstages   e.V.   unter  Berücksichtigung  des   Ergebnisses   einer Umfrage  bei   allen  Oberlandesgerichten   stattgefunden  haben.

 

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhundertsatz
(Anm. 6)

Bedarfskontrollbetrag

(Anm. 3,4)

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

 Alle Beträge in Euro (€)

1.

bis 1.300

204

247

291

335

100

770/890

2.

1.300 – 1.500

219

265

312

359

107

950

3.

1.500 – 1.700

233


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