Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 289/08
Urteil vom 18.03.2009
Hinweise des Senats: Fortführung von BAG 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38; Abgrenzung von BAG 10. Dezember 2008 – 10 AZR 15/08 -; 25. April 2007 – 5 AZR 627/06 – AP BGB § 308 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 20; 12. Januar 2001 – 10 AZR 840/98 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 23 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. April 2008 – 9 Sa 115/08 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12. Dezember 2007 – 5 Ca 1669/07 – wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2006.
Die Beklagte betreibt eine Seespedition. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1994 als Disponent, zuletzt als Leiter der Befrachtungsabteilung, beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15. Oktober 2006.
Seine Jahresvergütung unter Einbeziehung des Grundgehalts, eines 13. Gehalts und der Privatnutzung eines Dienstwagens betrug im Jahr 2005 55.000,00 Euro brutto.
Der Kläger erhielt zudem eine jährliche Sonderzahlung. Für die Jahre 1999 und 2000 erhielt er 20.000,00 DM bzw. 35.000,00 DM brutto, für das Jahr 2001 25.500,00 Euro brutto. Für die Jahre 2002, 2003 und 2005 betrug die Leistung jeweils 30.000,00 Euro brutto und für das Jahr 2004 25.000,00 Euro brutto, für das Jahr 2006 zahlte die Beklagte keine Sonderzahlung an den Kläger.
Die Sonderzahlung, die nur wenige besonders leistungsstarke und für den Erfolg der Beklagten besonders verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezogen, wurde jeweils nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung nach Feststellung des Geschäftsergebnisses zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen April und Juni des Folgejahres beschlossen und ausgezahlt.
Mit der Zahlung teilte die Beklagte dem Kläger regelmäßig schriftlich mit, dass die Zahlung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschlösse. So erklärte sie mit Schreiben vom 24. April 2002:
„Wir freuen uns, Ihnen für das Jah[…]