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Verkehrsunfall: Überfahren eines Kleinkindes beim Rückwärtsfahren

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OLG Frankfurt, Az.: 15 U 77/96, Urteil vom 10.04.1997

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 13. März 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 18.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Tidarat / Bigstock

Durch das angefochtene Urteil sind die Beklagten verurteilt worden, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 13.000 DM zu zahlen, weil der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Beklagte zu 1) am 14.12.1994 als Fahrer seines Pkw Opel Calibra den seinerzeit drei Jahre und zehn Monate alten Kläger in der Straße K. in B. E. beim Rückwärtsfahren überfahren und erheblich verletzt hat. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus diesem Verkehrsunfall künftig entstehen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Gegen das ihnen am 21. März 1996 zugestellte Urteil, auf das ergänzend verwiesen wird, haben die Beklagten am Montag, dem 22. April 1996, Berufung eingelegt, die sie am 22. Mai 1996 begründet haben.

Die Beklagten beanstanden die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Sie meinen, den Beklagten zu 1) treffe kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil richtig ist.

Der Erstbeklagte, der das Unfallfahrzeug gesteuert hat, ist nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB i.V.m. § 3 Abs. 2 a, 9 Abs. 5 StVO, verpflichtet, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Unfalles vom 14.12.1994 entstanden ist und[…]


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