Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollstreckungsandrohung gegenüber Zustandsstörer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG München – Az.: M 8 K 21.2279 – Urteil vom 24.01.2022

I. Die Verfahren M 8 K 21.2279, M 8 K 21.4004 und M 8 K 21.5382 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden der Beklagten vom 25. März 2021 und vom 5. Juli 2021, jeweils Aktenzeichen …, sowie die Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Beklagten vom 10. September 2021, Aktenzeichen …, werden aufgehoben.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H2. Straße 83, …, FlNr. … der Gemarkung … Mit seinen Klagen wendet er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2021, mit welchem ihm erstmals ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht wurde für den Fall, dass das vorgenannte Grundstück weiter als Autoverkaufsplatz genutzt wird, gegen die erneute Zwangsgeldandrohung vom 5. Juli 2021 in Höhe von 25.000,00 EUR und schließlich gegen die (dritte) Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 10. September 2021 in Höhe von 100.000,00 EUR.

In Bezug auf das streitgegenständliche Anwesen hatte die Beklagte bereits am 9. Dezember 2014 gegenüber dem – jedenfalls damaligen – Betreiber des Autoverkaufsplatzes, Herrn H1. H1., eine Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (M 8 K 15.125) wurde infolge einer außergerichtlichen Vereinbarung mit der Beklagten vom 21. Januar 2016 / 26. Januar 2016 zurückgenommen. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug dazu, die Nutzungsuntersagung nicht vor dem 31. Mai 2016 zu vollstrecken.

Die Nutzung wurde gleichwohl über den 31. Mai 2016 hinaus fortgeführt. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mehrfach sowohl gegen eine frühere Betreiberin des Autoverkaufsplatzes, bei der es sich nach Aktenlage um die Schwiegertochter des Adressaten der Nutzungsuntersagung, Herrn H1., handelte (vgl. VG München, B.v. 27. Dezember 2016 – M 8 S 16.5031 – Beschlussumdruck S. 7) als auch – später – gegen die vormalige Grundstückseigentümerin (nach Aktenlage die Mutter von Herrn H1. und nach Angaben des Klägerbevollmächtigten die Großmutter des Klägers) Zwangsgelder angedroht und für fällig erklärt. Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe die unanfechtbaren Beschlüsse der Kammer vom 27. März 2018 in den Verfahren M 8 S 18.938, M 8 S 18.939, M 8 S 18.146, die rechtskräftigen Urteile vom 12. November 2018 in den V[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv