AG Spandau, Az.: 3 C 122/13
Urteil vom 07.03.2014
1) Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Spandau vom 01.11.2013 zu Aktenzeichen 3 C 122/13 bleibt aufrechterhalten.
2) Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4) Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.
5) Der Streitwert wird auf 2.381,16 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin vermietete der Beklagten aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 16.06.2010 eine Wohnung im Hause Berlin zu einer monatlichen Nettomiete von 198,43 €.
In der Hausgemeinschaftsordnung ist u.a. geregelt:
„… Vermeidung störender Geräusche …, durch Musizieren einschließlich Rundfunk- und Fernsehempfang mit belästigender Lautstärke und Ausdauer, …. Als grundsätzliche Ruhezeiten gelten folgender Zeiten: Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr; Sonntags- und Feiertagsruhe, Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. Auch außerhalb der Ruhezeiten ist grundsätzlich die Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. …“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag nebst Hausgemeinschaftsordnung verwiesen.
Die Beklagte wurde wegen Lärmbelästigung bereits seit dem Einzug mehrfach abgemahnt, erstmals am 11.08.2010 und danach am 25.01. und 08.08.2011, 19.03.2012, 10/17.12.2012.
Unter dem 07.01.2013 erklärte die Klägerin wegen massiver Störung des Hausfriedens die fristlose Kündigung des Mietvertragsverhältnisses, die sie mit der Klageschrift wegen weiterer Vorfälle nochmals aussprach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abmahnungen und Kündigungen verwiesen.
Die Klägerin behauptet, seit Oktober 2012 spiele die Beklagte in ihrer Wohnung sehr häufig und fortgesetzt auch spät nachts bzw. frühmorgens – teilweise über längere Zeiträume – sehr laute Musik ab. Diesbezüglich legt die Klägerin ein Lärmprotokoll von 10 nachbarlichen Mietern vom 03.12.2012 vor, in dem vom 12.10.2012 bis zum […]