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Deutscher Führerschein

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VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG 
Az.:9 K 1998/96

Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Aushändigung des deutschen Führerscheins
hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung am 23. April 1998 für Recht erkannt:
Der Bescheid des Landratsamtes Waldshut vom 13. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29. Juli 1996 wird aufgehoben. Der Beklagte – Landratsamt Waldshut – wird verurteilt, dem Kläger dessen deutschen Führerschein auszuhändigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit geleistet hat.
Tatbestand:
Der Kläger ist schweizerischer und deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Hauptwohnsitz in der Schweiz und einen zweiten Wohnsitz in Deutschland und ist in der Schweiz beruflich als Lastkraftwagenfahrer tätig. Seit dem 1. Februar 1983 ist er im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse 2. Auf der Grundlage dieser Fahrerlaubnis ließ er sich vom Straßenverkehrsamt des Kantons Zürich einen schweizerischen Fahrführerausweis ausstellen. Die Schweizer Behörden behielten seinen deutschen Führerschein ein und übersandten ihn an das Kraftfahrbundesamt, welches ihn an das Landratsamt Waldshut weiterleitete. Der Kläger stellte hierauf beim Landratsamt am 18. Oktober 1995 den Antrag, ihm den deutschen Führerschein wieder auszuhändigen.
Mit Bescheid vom 13. März 1996 lehnte das Landratsamt diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger verfüge nach der Aushändigung des schweizerischen Fahrführerausweises nicht mehr über eine wirksame deutsche Fahrerlaubnis. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, ihm die deutsche Fahrerlaubnis wieder zu erteilen. Nach § 4 der Verordnung für internationalen Kraftfahrzeugverkehr könne er auch mit dem schweizerischen Fahrführerschein in Deutschland Fahrzeuge führen, wenn er dort keinen ständigen Aufenthalt habe oder seit Begründung eines ständigen Aufenthalts nicht mehr als 12 Monate verstrichen seien. Wenn er seinen Hauptwohnsitz nach Deutschland verlege, könne ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach § 15 A[…]


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