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Falschparker auf Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge darf abgeschleppt werden

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VG Gelsenkirchen – Az.: 17 K 4015/18 – Urteil vom 23.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten einer Abschleppmaßnahme durch die Beklagte.

Bedienstete der Beklagten stellten das Fahrzeug des Klägers vom Typ Audi Q7 mit dem amtlichen Kennzeichen E.  – S.  … am 25. Mai 2018 um 18.01 Uhr im Bereich der L.–straße i.H. Hausnr. … vor der örtlichen Sparda Bank in E1.  am rechten Fahrbahnrand fest. In diesem Bereich sind zwei Parkplätze mit den Verkehrszeichen 314 (Parken) mit  einem weißen Richtungspfeil nach rechts bzw. links ausgeschildert. Unmittelbar unter den Verkehrszeichen 314 angebracht ist jeweils ein weißes Zusatzzeichen, auf dem das Sinnbild eines Fahrzeugs mit einem Elektrostecker abgebildet ist. Am zur Fahrbahn gelegenen Gehwegrand befindet sich etwa in der Mitte der beiden gesondert gekennzeichneten Parkflächen eine Ladestation für Elektrofahrzeuge. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder im Verwaltungsvorgang (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs) verwiesen.

Ausweislich der Feststellungen im Abschleppbericht lag in dem Fahrzeug des Klägers keine Rufnummer aus und beauftragten die Außendienstmitarbeiter um 18:15 Uhr ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug um 18:39 Uhr abschleppte. Der Kläger holte sein Fahrzeug noch am gleichen Tag vom Hof des Abschleppunternehmens um 19:50 Uhr ab, wobei er die fälligen Abschleppkosten nicht vor Ort entrichtete.

Unter dem 5. Juni 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Kosteninanspruchnahme an. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.

Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2018 setzte die Beklagte die vom Kläger zu tragenden Abschleppkosten in Höhe von insgesamt 335,- EUR (222 Euro,- EUR laut Rechnung des Abschleppunternehmens zuzüglich einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 115 EUR) fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Fahrzeug sei auf einem Parkplatz abgestellt gewesen, der durch entsprechende Verkehrszeichen ausschließlich elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorbehalten sei. Für die Inanspruchnahme und zur Erkennbarkeit dieser Bevorrec[…]


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