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Hausverbot für Gerichtsgebäude wegen aggressiven Verhaltens und Drohungen

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VG Karlsruhe – Az.: 3 K 10935/17 – Urteil vom 11.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen ein Hausverbot des Präsidenten des Amtsgerichts ….

Mit – nicht verfahrensgegenständlicher – Verfügung vom 08.04.2013 wurde gegen den Kläger ein sofort vollziehbares Hausverbot für alle Dienstgebäude des Amtsgerichts … durch dessen Präsidenten angeordnet, nachdem der Kläger sich ausweislich der Verfügungsbegründung gegenüber Mitarbeitern des Amtsgerichts „unangemessen, bedrohlich und aggressiv“ verhalten und einen Mitarbeiter mit dem Tode bedroht habe.

Am 27.03.2017 ereignete sich im Dienstgebäude des Amtsgerichts … ein Vorfall, dessen Ablauf in der Stellungnahme des an jenem Tag wachhabenden Ersten Justizhauptwachtmeisters … vom 28.03.2017 dahingehend geschildert wird, dass die Freundin des Klägers gegen 13:00 Uhr die Pforte des Amtsgerichts aufgesucht habe. Sie habe für den Kläger ein Schriftstück abgeben wollen und einen Eingangsstempel verlangt. Dies habe er ihr verweigert. Kurz darauf sei der Kläger an die Scheibe der Pforte gekommen und habe ihn belehrt, dass ein Stempel als Eingangsbestätigung hätte erteilt werden müssen. Dies und eine Herausgabe des Schreibens mit dem Eingangsstempel habe er dem Kläger weiterhin verweigert. Daraufhin habe sich der Kläger lautstark beschwert und nach dem Namen gefragt. Er habe dem Kläger daraufhin den fiktiven Namen „S.“ genannt, da es in der Vergangenheit zu Problemen mit der Veröffentlichung von Namen einzelner Bediensteter im Internet gekommen sei. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass dieser sich schriftlich bei der Verwaltung beschweren könne. Daraufhin sei der Kläger in Richtung Flur vor den Saal … gelaufen, um die Geschäftsstelle der Verwaltung aufzusuchen. Aufgrund des Hausverbots vom 08.04.2013 habe er den Kläger angewiesen zu warten, um weitere Maßnahmen mit der Verwaltung abzuklären. Sodann sei der Kläger bedrohlich auf ihn zugegangen und habe in immer aggressiverem Ton das Schriftstück zurück verlangt, ihn immer wieder belehrt, dass er einen Anspruch auf die Quittierung des Schriftstücks habe, und bestritten, dass gegen ihn ein Hausverbot angeordnet worden sei. Sodann habe der Kläger vor der Glasscheibe der Pforte herumgeschrien und ihn angewiesen, nicht so frech zu sein. Auf die nochmalige Verweigerung der Herausgabe des Schriftstücks und den Verweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Beschwerde habe der Kläger verlangt, dass das Schr[…]


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