Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 13 Sa 1166/08
Urteil vom 07.04.2009
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. März 2008 – 5 Ca 371/07 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16. August 2007 weder außerordentliche noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Kaufmännischen Angestellten zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 16. August 2007 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 29. Februar 2008.
Der am XX.XX.19XX geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist bei der Beklagten seit 01. Dezember 1987, zuletzt als kaufmännischer Angestellter, zu einem Bruttoquartalsbezug vom 13.610,00 € beschäftigt.
Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig.
Unter dem 30. Mai 2005 unterzeichnete der Kläger eine „Nutzungserklärung Mobiltelefon“ (Bl. 31 d. A.) in der es heißt:
„Mir wurde aus dienstlichen Gründen ein Mobiltelefon überlassen. Hiermit erkläre ich, dass ich die gelegentliche Nutzung des Mobiltelefons zu privaten Zwecken im Rahmen der Konzernbetriebsvereinbarung „Vereinbarung zur Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmedien“ vom 1. Juli 2004 beantrage.
Ich bin damit einverstanden, dass die Gebühr in Höhe von € 10,00 im Rahmen meiner monatlichen Entgeltabrechnung einbehalten wird. Mir ist bekannt, dass die Erlaubnis der privaten Nutzung bei einer missbräuchlichen Ausweitung der Nutzung jederzeit durch das Unternehmen widerrufen werden kann.“
Am 07. August 2007 wurde der Kläger um 8.00 Uhr zu einem Personalgespräch gebeten. Dem Kläger wurde die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 3 (Bl. 29 d. A.) mit den absoluten Rechnungsbeträgen für das Mobiltelefon, d. h. sowohl für dienstliche als auch private Gespräche, vorgelegt. Ihm wurde vor[…]