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Kammergericht Berlin
Az: 12 U 123/07
Urteil vom 31.03.2008

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2008
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. April 2007 verkündete Anerkenntnisteil-, Versäumnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin – 32 O 57/07 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. April 2007 und des Versäumnisurteils vom 2. August 2007, dieses in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2007, teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, über den mit Anerkenntnisteilurteil zugesprochenen Betrag von 11.083,28 EUR nebst Zinsen hinaus an den Kläger weitere 31.625,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2007 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst:

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 26. April 2007, die dieser selbst zu tragen hat, sowie der Säumnis des Klägers im Termin vom 2. August 2007, die dieser selbst zu tragen hat, haben der Kläger zu 11 %, der Beklagte zu 89 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
I.

Die am 11. Juni 2007 eingelegte und mit einem am 10. August 2007 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 10. Mai 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2007, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Mit seiner Berufung hat sich der Kläger ursprünglich gegen die Abweisung seiner Klage durch Schlussurteil in Höhe von 36.666,80 EUR nebst Zinsen gerichtet. Hinsichtlich des auf das Anerkenntnisteilurteil entfallenden Teils von 11.083,28 EUR nebst anteiligen Zinsen ist das Urteil rechtskräftig, das Versäumnisteilurteil ist durch Versäumnisurteil gegen den Kläger vom 2. August 2007 aufgehoben und die Klage in Höhe von 5.958,29 EUR zwischenzeit[…]


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