Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 11 S 32/21 – Beschluss vom 17.03.2021
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt an drei Standorten im Land Brandenburg die Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken und begehrt, § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 (GVBl. II/21, Nr. 24) vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese Vorschriften lauten:
§ 11 Beherbergung und Tourismus
(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.
(2) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. (…)
(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.
Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, dass in unzulässiger Weise in ihre Berufsfreiheit sowie ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werde. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass eine erhöhte Ansteckungsgefahr ausgeschlossen sei. Ihr Hygienekonzept beinhalte unter anderem, dass die Boote nur an Personen aus max. zwei Haushalten entsprechend den Vorgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV vermietet würden. Die Vermietung erfolge überwiegend online. Zudem befänden sich die Ausleihstationen an entlegenen Orten, so dass die Anreise nur mit PKWs erfolge und keine erhöhte Infektionsgefahr durch den An- und Abreiseverkehr bestehe. Es komme hinzu, dass von den Mietern negative SARS-CoV-2-Tests verlangt würden, die nicht älter als 24 Stunden seien. Während der Mietdauer dürften die mit Trinkwasser und Lebensmitteln ausgerüsteten Boote[…]