LAG Berlin-Brandenburg
Az.: 4 TaBV 1163/12
Beschluss vom 19.12.2012
I.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24.04.2012 – 2 BV 1/12- abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahmen.
Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens, das in Brandenburg an der Havel ein Fachklinikum für Psychiatrie und Neurologie betreibt. Die Beteiligte zu 2. ist der in der Klinik gewählte Betriebsrat. Die nicht tarifgebundene Arbeitgeberin übernahm mit Wirkung zum Oktober 2006 im Wege des Betriebsüberganges vom Land Brandenburg insgesamt drei Kliniken, neben Brandenburg an der Havel noch eine Klinik in Lübben und eine in Teupitz. Bei der Arbeitgeberin sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.
Mit einem ersten Anhörungsschreiben vom 08.12.2011 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um die Zustimmung zur befristeten einjährigen Einstellung der Frau S. K. als Pflegehelferin im Fachbereich für sozialpsychiatrische Rehabilitation ab dem 01.01.2012. In der Anhörung teilte sie dem Betriebsrat zugleich mit, dass die Einstellung über die Personalagentur für G. GmbH erfolgen soll. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit weiterem Schreiben vom 28.12.2011 darüber, dass die Einstellung als vorläufige Maßnahme gemäß § 100 BetrVG zum 01.01.2012 durchgeführt werden soll, da im Wohnbereich 3 FsR-Bereichs aufgrund von unabsehbarer Dauer der Erkrankung eines Mitarbeiters und aufgrund zweier noch nicht nachbesetzter Stellen zum Januar 2012 3,0 Vollzeitkräfte fehlten. Mit Schreiben vom 13.12.2011 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zu der Einstellung. Mit weiterem Schreiben vom 02.01.2012 bestritt er die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme.